Unsere Satzung

STADTGARTEN e. V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen

Stadtgarten e. V.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“ Der Sitz des Vereins ist Köln. Adresse: Stadtgarten e. V., c/o Iris Pinkepank,
Werderstr. 6, 50672 Köln.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Ortsverschönerung. Das betrifft den Schutz und die Gestaltung des Kölner Stadtgartens und seiner unmittelbaren Umgebung im Hinblick auf Zukunftsfähigkeit, wie z. B. Nachhaltigkeit, Biodiversität, Klimaanpassung und -schutz, Natur- und Umweltschutz, Wassermanagement.“

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a. Einflussnahme auf die laufende Pflege, Gestaltung und Bespielung vom Stadtgarten und seiner Schnittstelle zum Otto-Sander-Park, wie zu anderen angrenzenden öffentlichen Räumen z. B. durch:
     Kontaktaufnahme und Kooperation mit den zuständigen Ämtern der Stadt Köln unter anderem im Stadtgarten und in seiner Umgebung aktiven Akteur:innen wie Gewerbe, Gruppen, Vereinen, Initiativen etc.
     Finanzierung bzw. finanzielle Beteiligung an zusätzlichen Investitionen zum Zwecke des Schutzes und der Gestaltung des Stadtgartens, soweit möglich.

b. Organisieren von Bürger:innen-Partizipation:
Entwicklung und Beförderung ressourcenschonender Umsetzung von Freizeit-, Nutzungs- und Erhaltungsinteressen der Anrainer:innen sowie anderer Nutzer:innen z. B. durch:
 Entwicklung und Umsetzung einer verkehrsberuhigten urbanen Umgebung nach dem Vorbild der Superblocks.
 Entwicklung und Umsetzung eines Nutzungsausgleich-Konzepts von Stadtgarten und Otto-Sander-Park.
 Bekämpfen von Drogenmissbrauch, Lärm und Littering.

 Fördern von Natur- und Umweltbildung z. B. durch die Schulung des allgemeinen Bewusstseins von Biodiversität in der Stadt und deren Beförderung im Stadtgartenviertel und soweit möglich auch im Otto-Sander-Park.

c. den Aufbau eines Kommunikationsnetzwerks durch Ausbau einer Online-Plattform sowie die Einbindung von Social-Media-Strategien und den Aufbau einer aktiven Community z. B. durch:
 Zusammenarbeit und Vernetzung mit Einzelpersonen, Organisationen, Unternehmen, Bildungseinrichtungen etc., die ähnliche Ziele verfolgen.
 Bildungs-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Herstellung und Verbreitung von Medien und Materialien aller Art zum selben Zweck.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, Firmen und Vereine werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 9 Mitgliedsbeiträge und andere Pflichten der Mitglieder

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
     Änderungen der postalischen Adresse und/oder der E-Mail-Adresse dem Vorstand umgehend bekanntzugeben.
     den Vereinszweck zu fördern und den Vereinsfrieden nicht zu beeinträchtigen.
  3. Solange fällige Beiträge nicht bezahlt sind, ruht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
 Mitgliederversammlung
 Vorstand
 Beirat

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern:innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet am Anfang jeden Geschäftsjahres möglichst im ersten Quartal statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer:in zu wählen.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Online-Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann nach der Entscheidung des Vorstands auch virtuell/online durchgeführt werden. Für diese Form der Mitgliederversammlung gelten ebenfalls die Regelungen des § 9 dieser Satzung, sofern sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt.
  2. Entscheidet sich der Vorstand für die Durchführung einer Online- Mitgliederversammlung, ist dies in der Einladung gem. § 9 Ziffer 2. unter Angabe von Datum und Uhrzeit anzugeben.
  3. Die Online-Mitgliederversammlung findet in einem Chatroom statt. Die Zugangsdaten zum Chatroom werden den Mitgliedern per E-Mail bis 1,5 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Zugangsdaten per Post an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes 2 Tage vor der Mitgliederversammlung.
  4. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten keinem Dritten bekanntzugeben und unter strengem Verschluss zu halten. Auch an der Online- Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen.
  5. Im Chatroom haben sämtliche Mitglieder Rederecht.
  6. Abstimmungen erfolgen über Formulare in einem gesonderten Bereich des Chatrooms. Diese sollen so beschaffen sein, dass es technisch möglich ist, durch Anklicken der gewünschten Option (z. B. „Ja/Nein/Enthaltung“ oder durch Anklicken des gewünschten Kandidatens bei Wahlen) die Stimmabgabe zu vollziehen. Dabei muss technisch die Anonymität des Mitglieds sichergestellt sein sowie der Ausschluss einer mehrfachen Stimmabgabe durch ein Mitglied.
  7. Der Versammlungsleiter hat das Ergebnis der Abstimmung umgehend festzustellen und im Chatroom bekanntzugeben. Die abgegebenen Abstimmungsformulare sind bis zum Ende der nächsten Mitgliederversammlung zu speichern.
  8. Alternativ zur o.g. Stimmabgabe durch Formulare kann offen im Chatroom abgestimmt werden.
  9. Der Vorstand kann sich zur Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Unterstützung eines externen Dienstleisters bedienen.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer:in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder kann den Verein vollumfänglich allein vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  5. Es wird festgelegt, dass bis zu 6 Beisitzer:innen dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Beisitzer:innen unterstützen den Vorstand und tragen durch ihre Tätigkeit zu einer funktionierenden Vorstandsarbeit bei. Sie werden von der Mitgliederversammlung in den erweiterten Vorstand gewählt. Sie sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. In Bezug auf eine mögliche Stimmberechtigung gilt die Vereinssatzung.

§14 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat bestellen. Die Mitglieder des Beirats sollen aus Verwaltung, Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft kommen, die ein besonderes Interesse am Stadtgarten bzw. am Mediapark sowie deren Umgebung im Sinne des Vereinszwecks haben. Ebenso können Mitglieder (vgl. § 3, Ziffer 1) in den Beirat berufen werden.
  2. Der Beirat steht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung beratend zur Seite und soll sich im Einvernehmen mit dem Vorstand regelmäßig treffen.
  3. Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  4. Der Beirat wird aus Mitgliedern (vgl. § 3, Ziffer 1) gebildet. Ebenso können Vertreter und Sachbearbeiter der öffentlichen Verwaltung, öffentliche Amtsträger sowie Parteienvertreter in den Beirat berufen werden.
  5. Die Berufung der Beiratsmitglieder erfolgt durch den Vorstand.

§15 Obleute
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder mit der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu beauftragen. Hierzu muss die schriftliche Einverständniserklärung des Beauftragten vorliegen. Sie ist jährlich zu wiederholen. Die Beauftragung gilt bis auf Widerruf.

§ 16 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer:in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kölner Flüchtlingsrat e. V., Herwarthstr. 7, 50672 Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Köln, den 28.02.2024

Iris Pinkepank, 1. Vorsitzende